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Ad Villingam - Die Satzung der Zähringer

SCHLARAFFIA® AD VILLINGAM

Satzung der Zähringer

§1

Der Titel "Ritter von Zähringen" wird erworben durch einmaligen Einritt in die
"Zähringerreyche"

Berücksichtigt werden Einritte ab Winterungsbeginn 128/129.
Der Titel kann von allen Sassen des Uhuversums erworben werden. Die Festsippung "Zähringerfest" gilt nicht als Einritt zur Erlangung des Titels.

§ 2

Stifter des Titels ist das hohe Reych Ad Villingam, welches die sächlichen Kosten für den Titel übernimmt.
Gründer der Rt. Dunderblitz.

§ 3

Komtur des Titels ist der jeweilige Oberschlaraffe der Kunst. Er gewährleistet die geistige Führung. Siegelbewahrer mit der Funktion des Matrikelführers ist der jeweilige Kantzler. Er ist für die Verwaltungsaufgaben zuständig.

§ 4

Nach je einem weiteren Einritt in die genannten Reyche kann der Ritter von Zähringen den Titel
- "Edler von Zähringen" erwerben.

Nach jeweils drei Einritten in die in § 1 angeführten Reyche kann der Titel
- "Graf von Zähringen",

nach jeweils vier Einritten der Titel
- "Herzog von Zähringen" erworben werden.

Nach weiteren drei Einritten in die Zähringerreyche, geltend ab der Winterung 135/136, kann der Titel
- "Komtur des Ordens zum Zähringer Löwen" als höchste Steigerung erworben werden.

§ 5

Der entsprechende Titel wird in der in der Sippungsfolge der "Ad Villingam" angeführten Festsippung verliehen. Mehr als ein Titel in aufsteigender Reihenfolge wird in einer Winterung nicht vergeben.

§ 6

Als Nachweis für das Anrecht auf einen der Titel hat der Aspirant 14 Tagungen vor der Festsippung einen entsprechenden Sendwisch beim Kantzlerambt der Ad Villingam einzureichen, auf welchem der Kantzler seines Heimatreyches aufgrund seiner Einkleber im Paß die Einritte in die 6 Reyche mit seinem Sigillum und seiner Unterschrift bestätigt. Das Reych Ad Villingam muss jeweils bereits einmal vor der Festsippung besucht worden sein.

§ 7

Nebst Titel und Urkundt erhält der "Ritter von Zähringen " ein Wappenschild (Zähringerkreuz) mit der Aufschrift "Ritter von Zähringen". Zu Titel und Urkundt "Edler von Zähringen " und "Graf von Zähringen " gehören die mit der Aufschrift versehenen Streifen. Nebst Titel und Urkundt wird dem "Herzog von Zähringen " das große Wappenschild der Zähringer (goldener Löwe auf lachsrotem Grund ) verliehen.
Der Titel "Komtur des Ordens zum Zähringer Löwen " wird nebst Orden und Urkundt verliehen.


§ 8

Titel, Orden, Urkundt und Wappen sind taxfrei.

§ 9

Vorstehende Satzung wurde gegeben vom Oberschlaraffat unter Vorsitz des Oberschlaraffen Rt. Dunderblitz am 30.8. a.U. 128 zu Ad Villingam auf der Zähringerburg am Kaiserturm und erlassen mit Genehmigung des Reyches am 6.10. a.U. 128. Die Ergänzung "Orden zum Zähringer Löwen" wurde unter gleichem Vorsitz gegeben am 2.4. a.U. 136 und erlassen am 4.4. a.U. 136, die Änderung "Titel statt Orden" wurde gegeben am 26.1. a.U. 138 und erlassen am 4.2. a.U. 138.

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